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Archiv-Seiten des Kreisverbandes Wolfenbüttel

 

Bündis90/DIE GRÜNEN
 

GRÜNE in Stadt und Kreis wollen, dass Schülerinnen, Schüler, Azubis und Studierende in der Bücherei nicht mehr zahlen müssen

Identischer Antrag der Kreistagsfraktion und Ratsfraktion

2008-06-15

 

Durch die Zusammenlegung von Stadtbücherei und Kreisbücherei und den Umzug in den Kulturbahnhof haben Stadt und Landkreis auf breitenkulturellem Gebiet hinzugewonnen. Nicht nur, dass die Stadt nun eine feine, der Lessing- und Leibniz-Stadt gerecht werdende Visitenkarte für mit der Bahn anreisende Gäste hat; nein, auch der Gewinn neuer Leserinnen und Leser und die Steigerung der Ausleihzahlen belegen dies.

Mit der Zusammenlegung der Büchereien trat eine geänderte Satzung mit Wirkung ab 01.04.2005 in Kraft, die eine grundsätzliche Kostenpflicht der Ausleihe durch eine Gebühr regelt. Demnach ist eine Jahresgebühr von 10,00 € von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen, ausnahmslos und unabhängig vom Status.

Die GRÜNEN sind nun der Auffassung, dass Schülerinnen und Schüler sowie Studierende von dieser Gebühr befreit werden sollen. Da auch Auszubildende der (Berufs-) Schulpflicht unterliegen, ist natürlich auch die Gruppe der in Ausbildung befindlichen Menschen erfasst.  

Zwar sind 10,00 € aufs Jahr gerechnet nicht allzu viel Geld. Wenn diese Gebühr jedoch erhoben wird, ist sie schon eine größere Summe, die das Portmonee der zumeist einkommensschwachen jungen Leute belastet. Von daher haben die  Fraktionen der GRÜNEN im Stadtrat Wolfenbüttel und im Kreistag des Landkreises Wolfenbüttel einen identischen Antrag eingebracht mit dem Ziel, dass die Satzung der Bücherei dahingehend ergänzt wird, dass Schülerinnen, Schüler und Studierende, die ihren Status mit entsprechendem Ausweis nachweisen, von der Zahlung der 10-€-Gebühr befreit werden.

 

§ 8 der genannten Satzung wird nach Ergänzung lauten – Einfügung hervorgehoben:

§ 8
Gebühren
(1) Für die Nutzung der Bücherei durch Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wird eine Jahresgebühr von 10,00 €, gerechnet ab dem Tag der Ausgabe der Lesekarte, erhoben. SchülerInnen und Studierende mit Ausweis werden hiervon befreit.

(2) Bei Überschreitung der Ausleihfrist gemäß § 4 wird ab dem dritten Tag der Fristüberschreitung eine Fristüberschreitungsgebühr erhoben. Die Fristüberschreitungsgebühr beträgt je angefangene Woche
a) für Erwachsene 2,00 €,
b) für Minderjährige 1,00 €,
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der entliehenen Medien. Für mehrere am gleichen Tag entliehene Medien wird nur eine Fristüberschreitungsgebühr für die längste Fristüberschreitung erhoben. Werden mehrere am gleichen Tag entliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zeitgleich zurückgegeben, so können Abschläge auf die Fristüberschreitungsgebühr erhoben werden.

(3) Wird für eine in Verlust geratene Lesekarte eine Ersatzkarte ausgestellt, so ist dafür eine Gebühr in Höhe von 2,50 € zu entrichten.

(4) Wird die Herausgabe eines Mediums im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt, so trägt der Benutzer die Kosten des Vollstreckungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Die Gebühr für die Vollstreckung der Herausgabe beträgt je Medium 5,00 €.

(5) Ausdrucke auf dem an die Internet-Arbeitsplätze angeschlossenen Drucker sind kostenpflichtig mit 0,10 €/Seite.

(6) Die Gebühren sind mit der formlosen Anforderung fällig und sofort zu entrichten. Gebühren nach den vorstehenden Absätzen können durch Leistungsbescheid festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.)

 

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