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Archiv-Seiten des Kreisverbandes Wolfenbüttel

 

Bündis90/DIE GRÜNEN
 

Anfrage der Kreistagsfraktion an die Schulverwaltung

Voraussetzungen für die Errichtung von Gesamtschulen im Landkreis Wolfenbüttel

kt - 2008-09-22

Die Grüne Kreistagsfraktion bittet die Schulverwaltung

umgehend darzulegen, welche konkreten Schritte eingeleitet werden müssen, um schnellstmöglich Gesamtschulen im Landkreis Wolfenbüttel zu errichten.

Es ist Wunsch der Eltern, dass ein Gesamtschulangebot neben dem viergliedrigen Schulsystem besteht. Die Ergebnisse der Befragung des Landkreises sind so eindeutig, das sie nicht anders umzudeuten sind. Also ist es vonnöten, diesem starken Votum für eine weitere Schulart auch zu folgen – wollen die Verantwortlich sich nicht dem Vorwurf aussetzen, den Elternwillen zu missachten. Aus dem Befragungsergebnis lässt sich aber noch weiteres folgern: nicht nur in der Stadt Wolfenbüttel, sondern zudem im weiteren Landkreisgebiet besteht nachgefragter Bedarf nach einer Gesamtschule.

Bezogen auf das Stadtgebiet ist ein Zusammenwirken von Landkreis und Stadt erforderlich. Denn grundsätzlich liegt zwar die Zuständigkeit zur Einrichtung beim Landkreis, aufgrund vertraglicher Regelungen aber hat die Stadt weitreichende Kompetenzen.

Gem. § 106 Abs 2 NSchG besteht eine Berechtigung des Landkreises Wolfenbüttel in seiner Eigenschaft als Schulträger, Gesamtschulen zu errichten. Die Notwendigkeit, von dieser Berechtigung auch Gebrauch zu machen, folgt aus dem Ergebnis der Befragung zum Qualitativen Schulbedarf. Zudem dürften im Sinne des § 106 Abs. 4 NSchG die Voraussetzungen erfüllt sein, die ein „Bedürfnis“ i.S.d. Gesetzes begründen. Denn sowohl die Entwicklung der Schülerzahlen insgesamt, das in der Befragung nachhaltig formulierte Interesse der Erziehungsberechtigten und die Ziele des Schulentwicklungsplans dürften im Landkreis Wolfenbüttel dieses Bedürfnis begründen.

Rein vorsorglich und hilfsweise ergänzend wird daran erinnert, dass gem. § 106 Abs. 7 Satz 4 NSchG die Möglichkeit besteht, dass der Landkreis als Schulträger auf seinen Antrag hin durch Verordnung des Kultusministeriums von der Pflicht befreit werden kann, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, wenn diese Schulen auf Grund der Schülerzahlen neben einer Gesamtschule nicht in ausreichender Gliederung geführt werden können. Dies gilt für den Fall, dass nicht alle Kriterien, die ein Bedürfnis i.S.d. Gesetzes begründen, erfüllt sind. Nach diesseitiger Auffassung kommt dies nur in Betracht, wenn wider Erwarten z.B. für eine zweite Gesamtschule im Landkreisgebiet nicht die Merkmale des Bedürfnisses gegeben sein sollten.

 

 

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