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Archiv-Seiten des Kreisverbandes Wolfenbüttel

 

Bündis90/DIE GRÜNEN
 

Antwort des Landrats zu Fragen der GRÜNEN Kreistagsfraktion wegen Hochwassersituation

kv - 2008-01-15

Im Dezember 2007 bat die GRÜNE Kreistagsfraktion den Landrat um Beanwortung einiger Fragen in Folge der Hochwassersituation in 09/2007. Dem Protokoll der Kreistagssitzung vom 17.12.2007 waren nun die Antworten beigefügt, die hier im Folgenden als Text wiedergegeben werden.

 

Amt 64 Umwelt 14.12.2007
Amt 32 Ordnung und Verbraucherschutz

Stellungnahme zur Anfrage des Herrn Bertold Brücher, Kreistagsabgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 21.11.2007 zur Hochwassersituation Ende September / Anfang Oktober 2007

Ende September / Anfang Oktober 2007 kam es im Landkreis Wolfenbüttel auf Grund heftiger Niederschläge einmal mehr zu Hochwassersituationen entlang der vom Harz abführenden Wasserläufe, vor allem der Innerste und der Oker.

Die vor diesem Hintergrund von Herrn Kreistagsabgeordneten Brücher gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Müssen die Talsperrenbetreiber für übergebührliches Freisetzen von Wasser Geldleistungen (Gebühren, Beiträge, ggf. nach OwiG-Verfahren Geldbußen usw.) erbringen?

Diese Frage wurde dem Niedersächsischen Umweltministerium mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt, weil der Landkreis hierfür sachlich nicht zuständig ist. Sobald eine Antwort des Umweltministeriums vorliegt, wird diese unverzüglich nachgereicht.

2. Wie hoch waren die Kosten der Einsatzkräfte der Rettungs- und Hilfsdienste (erbracht z.B. von den Feuerwehren, THW u.v.m.)?

Nach Auskunft der Gemeinden/Samtgemeinden sind bisher Kosten in Höhe von rd. 70.000,00 € geltend gemacht worden. Hierin sind allerdings nicht nur Kosten für Verdienstausfall, sondern z.B. auch Kosten für die Verpflegung der Einsatzkräfte und für Material (wie Sandsäcke) enthalten. Die Gemeinden/Samtgemeinden schließen jedoch nicht aus, dass noch weitere Kosten geltend gemacht werden.

3. Wer trägt die Kosten der Einsatzkräfte im Rahmen des Oktoberhochwassers?

Die Kosten haben gemäß § 25 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) die Gemeinden/Samtgemeinden zu tragen.

4. Wird geprüft, ob die Kosten der
a) originären Feuerwehreinsätze (Kompetenzebene: Stadt Wolfenbüttel, die Samtgemeinden Asse, Oderwald, Schladen und Baddeckenstedt)
b) Einsätze im Rahmen des Katastrophenschutzes (Kompetenzebene: Landkreis Wolfenbüttel) den Talsperrenbetreibern –zumindest teilweise- in Rechnung gestellt werden können?

Nach übereinstimmender Aussage der Gemeinden/Samtgemeinden haben diese bisher nicht geprüft und auch nicht in Erwägung gezogen, den Talsperrenbetreibern die Kosten der Einsätze –auch nicht teilweise- in Rechnung zu stellen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG ist der Einsatz der Feuerwehren der Gemeinde und der Kreisfeuerwehr u.a. bei Notständen durch Naturereignisse unentgeltlich. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandschG bleiben hiervon zwar Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Eine Geltendmachung derartiger Ansprüche setzt jedoch voraus, dass ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten auch nachgewiesen werden kann. Niederschlagsmengen von bis zu 200 Litern pro Quadratmeter haben nicht nur die Talsperren gefüllt, sondern das Oberflächenwasser hat auch die Pegel der Flüsse stark anschwellen lassen. Die höchsten Pegelstände waren teilweise schon lange erreicht, bevor die Wasserabgabemengen aus den Talsperren eintrafen. Im Raum Baddeckenstedt war gerade auch der Hengstebach mit ursächlich für das dort eingetretene Hochwasser. Der Hengstebach fließt nicht von einer Talsperre ab; er entspringt in den Lichtenbergen. Hieraus wird deutlich, dass sich eine Beweisführung schwierig gestalten dürfte.

5. Werden Möglichkeiten gesehen, den Interessen der Oker- und Innerste-Anlieger, die in Folge des Hochwassers Vermögensschäden erlitten haben, zu begegnen?

Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Ministeriums für Inneres und Sport am 13. November 2007 beschlossen, zur Behebung dringender Notfälle, die infolge der extremen Niederschläge Ende September/ Anfang Oktober entstanden sind, außerplanmäßig eine Soforthilfe in Höhe von insgesamt 350.000,00 Euro zur Verfügung zu stellen. Die Hilfe dient ausschließlich der Überbrückung akuter Notlagen von privaten Haushalten, z.B.
a) bei vorübergehend eingetretener Unterbringungsnot, weil große Teile der Wohnung nicht bewohnbar sind oder waren, sowie
b) um insbesondere einkommensschwachen Personen das Notwendigste an Unterkunft oder Mobiliar zu ermöglichen, und von Betrieben, die in ihrer Existenz stark bedroht sind.
Der Höchstbetrag der Billigkeitsleistung beträgt für Einzelpersonen und Familien 5.000,00 Euro, für Betriebe 10.000,00 Euro. Durch den Regen und das Hochwasser verursachte Schäden sind nicht Gegenstand der Hilfe und können nicht ersetzt werden.
Auf die Möglichkeit der Beantragung von finanziellen Hilfen wurde nicht –wie noch bei der Hochwasserlage vom 21. bis 23. August diesen Jahres- per Erlass hingewiesen, sondern es wurde nach meinem Kenntnisstand nur über einen kurzen Artikel in der Zeitung informiert.

6. An welche öffentliche Stellen könnten sich die Betroffenen wenden?

Die Anträge auf Gewährung einer finanziellen Hilfe sind bzw. waren an die Regierungsvertretung Hannover, Arnswaldtstraße 6, 30159 Hannover, zu richten.

gez.
i.A. Nielebock
i.A. Zander

 

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