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Archiv-Seiten des Kreisverbandes Wolfenbüttel

 

Bündis90/DIE GRÜNEN
 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Satzung des Kreisverband Wolfenbüttel

Diese aktuelle Fassung der Satzung wurde auf der KMV vom 5. März 2008 beschlossen.

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Wolfenbüttel". Die Kurzbezeichnung lautet "GRÜNE, Kreisverband Wolfenbüttel".

(2) Der Kreisverband Wolfenbüttel der GRÜNEN ist ein Gebietsverband innerhalb des Landesverbandes Niedersachsen der GRÜNEN im Sinne von § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes. Sein Tätigkeitsbereich ist der Landkreis Wolfenbüttel.

(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Mitglieder der GRÜNEN, die keinen Wohnsitz im Landkreis Wolfenbüttel haben, aber in keinem anderen Kreisverband Mitglied sind, können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung (KMV) in den Kreisverband Wolfenbüttel aufgenommen werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Kreisgebiet lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft, Tätigkeit oder Kandidatur in konkurrierenden Parteien oder Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes (im Konfliktfall die KMV) nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats die geforderte Zahlung leistet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an KMVs, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die GRÜNEN abzugeben. Über Gründung, Ziele und Termine müssen die Mitglieder vorab informiert werden.

(2) Jedes Mitglied vertritt den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, nimmt er die Arbeitgeberfunktionen wahr.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Kassierers/der Kassiererin. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB und sind nur jeweils zu zweit vertretungsberechtigt, soweit Rechtsgeschäfte getätigt oder Dauerschuldverhältnisse begründet werden, die 500 EUR p.a. übersteigen.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit von der KMV gewählt. Der/die Kassierer/in wird direkt in diese Funktion gewählt.

(4) Die Amtszeit und Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach zwei Amtsperioden soll mindestens eine Wahlperiode ausgesetzt werden.

(5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband oder einer Fraktion im Kreisgebiet stehen.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

(7) Der Vorstand erstattet der KMV jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.

(2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von einer Woche (Posteingang) unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig; nur wer diesem Verfahren ausdrücklich widerspricht, hat Anspruch auf Einladung per Brief.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekanntgegeben.

(4) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als zehn Mitglieder anwesend sind.

(5) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

(7) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle Versammlungsteilnehmer/innen. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern werden Nichtmitglieder von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Wahlen, Geschlechterparität

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer/innen und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, falls sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Die Bewerber/innen auf Wahlvorschlägen und ihre Reihenfolge werden von den Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

(3) Wahllisten zu Kommunalwahlen sollen so besetzt werden, dass auf den ungeraden Plätzen Frauen und auf den geraden Platzen Männer stehen.

(4) Die Jahreshauptversammlung wählt Ersatzdelegierte für LDKs mit der Rangfolge 1, 2, 3. Die Ersatzdelegierten werden zu Delegierten gemäß der Rangfolge, wenn nicht eine KMV Delegierte wählt.

(5) Bei Delegiertenwahlen soll der Grundsatz der Parität beachtet werden.

(6) Der Kreisverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen Kreisverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien nach Möglichkeit die Geschlechterparität gewahrt wird.

§ 9 Beitrage, Spenden und Haftung

(1) Der Mitgliedsbeitrag soll 1 % des Nettoeinkommens betragen. Der Mindestbeitrag beträgt 7 EUR/Monat. Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben beim Kreisverband, sofern der/die Spender/in nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur der/die Kassierer/in des Kreisverbandes berechtigt.

(3) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

(4) Für vom Vorstand oder der KMV nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(5) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z.B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Der/die Kassierer/in des Kreisverbandes legt der KMV zu Beginn eines jeden Jahres einen Finanzplan für das laufende Jahr zur Beschlussfassung vor. Es werden jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet. Der/die Kassierer/in des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für: die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die KMV, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.

(3) Für den Kreisverband gilt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes. Die KMV kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

(4) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine direkt aufeinanderfolgende Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsgemäßheit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und KMV. Sie berichten der KMV aber das Ergebnis der Prüfung und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden KMV in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

 

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