zum Seiteninhalt zur Navigation

Diese Seiten sind hoffentlich barrierefrei. Die vorherigen Links erleichtern das Bewegen innerhalb der Einzelseite. Es gibt keine Layout-Tabellen, kein Javascript, keine andere Formatierungen außer im CSS. - Viel Spaß beim Surfen!

Archiv-Seiten des Kreisverbandes Wolfenbüttel

 

Bündis90/DIE GRÜNEN
 

Antrag zur Einrichtung eines Naturschutzgebietes Elm

2012-10-10

Die Kreistagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen bringt folgenden Antrag zur Beratung in den zuständigen Fachausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Bauen und Klimaschutz ein, um dem Kreistag zu empfehlen:

Zur Sicherung des FFH-Gebietes „Nordwestlicher Elm“ wird das Gebiet aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) herausgelöst und als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Das neue Naturschutzgebiet „Nordwestlicher Elm“ umfasst auch das bereits unter Naturschutz gestellte Gebiet „Reitlingstal“ (BR 94) mit dem Quellbereich der Wabe und den Reitlingsteichen. Die Ausweisung des FFH-Gebietes „Nordwestlicher Elm“ als Naturschutzgebiet soll gemeinsam oder in enger Abstimmung mit dem Landkreis Helmstedt erfolgen.

Begründung:
Der Verpflichtung zur Sicherung und zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Elm liegenden FFH-Gebietes „Nordwestlicher Elm“ muss nachgekommen werden.

Der Versuch, die Sicherung des FFH-Gebietes „Nordwestlicher Elm“ über die Änderung der LSG-Verordnung zu regeln, führt zu einer Überfrachtung der LSG-Verordnung, ohne dass das eigentliche Ziel erreicht werden kann. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf kann die Verpflichtung zur Sicherung und zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Elm liegenden FFH-Gebietes „Nordwestlicher Elm“ nicht erfüllt werden.

Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte, die ausschließlich für den Erhalt und die Entwicklung des günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebietes erforderlich sind, sind zu ungenau und unvollständig. Als Beispiel sei hier nur auf die Artenschutzbestimmungen hingewiesen. So gibt es z. B. neben dem Kammmolch andere, für Buchenwälder charakteristische Arten wie Grauspecht (Anhang I Vogelschutz-RL), Schwarzspecht (Anhang I Vogelschutz-RL), Großes Mausohr (Anhang II und IV FFH-RL) und Wildkatze (Anhang IV FFH-RL), die möglicherweise vorkommen und nur noch nicht nachgewiesen wurden. Diese Arten sind streng geschützt und unterliegen ebenfalls dem Verschlechterungs-Verbot. In dem vorliegenden Entwurf wird lediglich auf die unter § 3 der Verordnung genannte Tierart (Kammmolch) Bezug genommen (§ 4 Ziff. 23).

Nur über die eindeutigen Regelungen für ein Naturschutzgebiet, die zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen notwendig sind, kann sichergestellt werden, dass sich der Zustand nicht verschlechtert und sich mittel- und langfristig verbessert. Eine solche Naturschutzgebietsverordnung schützt nicht zuletzt auch die Waldeigentümer vor Haftungsansprüchen im Falle eines Biodiversitätsschadens an FFH-Lebensraumtypen oder Arten der Listen II und IV FFH-Richtlinie sowie der Liste I Vogelschutzrichtlinie, da Klarheit über eine FFH-verträgliche Form der Waldbewirtschaftung geschaffen werden kann.

Verfahrensleitend bitten wir darum, Herrn Forstamtmann i. R. Karl-Friedrich Weber, Präsident Stiftung Naturlandschaft und Vorsitzender des FEMO e. V, als Sachverständigen zu laden. Herr Weber hat seine Bereitschaft erklärt, zum Thema vorzutragen.

 

zur Navigation zum Seiteninhalt